Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 94 Dauer und Höhe der Förderung
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/94#abs-1 (1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/94#abs-2 (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 94 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 R 148/20
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2015 – L 1 AL 33/14
- LSG Bayern, 05.12.2022 – L 9 AL 136/21
- LSG NRW, 17.05.2018 – L 9 AL 192/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 – L 18 AL 50/15Zitiert von 3
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 8/21 RArbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung - Beendigung des Leistungsbezuges wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Bezug eines Gründungszuschusses - Erforderlichkeit der Arbeitslosigkeit zumindest für einen TagZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.06.2023 – L 9 AL 24/22
- LSG NRW, 04.05.2023 – L 9 AL 133/21
- SG Mainz, 27.02.2023 – S 15 AL 14/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.